Donnerstag, 29. August 2013

Rosensorten und der Markenschutz (wieder Beispiel "Amber Queen")

Im letzten Artikel habe ich die Rosensorte "Amber Queen" = "Harroony" auf einen bestehenden Sortenschutz in Deutschland hin untersucht und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Sortenschutz in Deutschland besteht. Dennoch taucht die Sorte mit einem ®-Zeichen versehen in diversen Katalogen auf.

Das ®-Zeichen sagt aber nichts über den Sortenschutz aus, obwohl häufig der pauschale Hinweis auf Sorten- und/oder Markenschutz folgt. Es steht allein für eine eingetragene Marke, also einen Handelsnamen für bestimmte Produktgruppen (Nizzaklassen).

Wie beim Sortenschutz gibt es eine europäische (HABM) und eine deutsche Institution (DPMA).
Im europäischen Register kann man hier suchen.
Das deutsche Pendant findet sich hier.
Die Maßgebliche Nizzaklasse für Rosen ist die Nummer 31.
Im europäischen Markenregister ist nur eine Marke für die Nizzaklasse 35 für ein Litauisches Unternehmen eingetragen.
Im deutschen Markenregister findet sich tatsächlich ein Treffer für das Suchwort "Amber Queen". Für die richtige Nizzaklasse 31 ist die Wortmarke "Union-Rose Amber Queen" für die ROSEN-UNION eG eingetragen. Marken gelten für 10 Jahre, können aber solange sie genutzt werden beliebig oft um 10 Jahre verlängert werden. Die Marke ist entsprechend schon einmal verlängert worden und damit nach wie vor gültig.

Die Werbung mit der Bezeichnung "Union-Rose Amber Queen ®" bleibt also dem Sorteninhaber und Personen mit einer von ihm erteilten Lizenz vorbehalten. "Amber Queen ®" ist nur ein Teil der Marke, könnte aber dennoch einen Schutz begründen, über die Einzelheiten in solch einem Sonderfall mögen sich die Markenrechtler streiten oder auch gerne hier äußern.

Der Name Harroony ist nicht als Marke geschützt und hat eher beschreibende Funktion, da er als Sortenname die Unterscheidung zwischen dieser und anderen Sorten unabhängig vom Vermehrungsbetrieb ermöglicht. Ob der Name eintragungsfähig wäre, mag ich wiederum nicht entscheiden, er ist aber nicht eingetragen.

Fazit: Zugelassene Vermehrungsbetriebe (da gibts dann auch wieder Vorschriften, die der Produktsicherheit und dem Verbraucherschutz etc. dienen...) müssten also die Sorte Harroony entweder unter diesem Namen oder einer freien Marke beliebig vermehren und verkaufen dürfen.

1 Kommentar:

  1. Sehr interessant! Damit habe ich mich auch noch nicht näher auseinandergesetzt.

    Liebe Grüße nochmal
    Sara

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