Mittwoch, 28. August 2013

Wie lange gilt der Sortenschutz bei Rosen? Beispiel „HARroony“ („Amber Queen")


Wie sieht es eigentlich mit dem Sortenschutz bei Rosen aus? Grundsätzlich gibt es ein deutsches Sortenschutzgesetz. Maßgeblich für die Schutzdauer sind dabei § 6 und § 13 SortSchG.

§ 13 Dauer des Sortenschutzes
Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.


Vor der Erteilung gibt es noch eine Schonfrist, in der eine Sorte noch als neu gilt und somit noch angemeldet werden kann, obwohl sie schon im Handel ist. Das richtet sich nach § 6 SortSchG.

§ 6 Neuheit
(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind:
1. innerhalb der Europäischen Union ein Jahr,
2. außerhalb der Europäischen Union vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.


Die "Amber Queen" wurde 1983 geboren und 1984 in England von Harkness NewRoses Ltd. vorgestellt. Im sehr bescheidenen deutschen Sortenregister ist sie nicht zu findenSie genießt also offenbar keinen Schutz nach dem SortSchG.

Im Sortenregister findet man eine Pflanze am besten mit ihrem Züchternamen und nicht mit einem Handelsnamen. Der Züchtername einer Sorte setzt sich in der Regel aus den ersten drei Buchstaben des Züchters und einem Anhängsel zusammen. Die "Amber Queen" heißt "HARroony.

Die zweite Möglichkeit eine Sorte in Deutschland zu schützen ist der gemeinschaftliche (EU-) Sortenschutz. Dieser ist geregelt in der VERORDNUNG (EG) NR. 2100/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 ueber den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Inhaltlich ist der Sortenschutz mit dem deutschen Recht weitestgehend identisch. Diese umfassende Schutzmöglichkeit für die ganze EU ist auch der Grund, warum es kaum Eintragungen im deutschen Register gibt. Im europäischen Sortenschutzregister kann man (nicht rechtsverbindlich) auch im Internet suchen. Auch im europäischen Sortenschutzregister ist HARroony nicht eingetragen. Witzigerweise ist unter "Amber Queen" eine Elfenblumensorte von 2005 eingetragen, was durchaus rechtliches Konfliktpotential haben könnte. Das Register existiert allerdings auch erst seit 1995. "Amber Queen" ist jedenfalls als Rose nicht eingetragen und genießt daher offenbar auch keinen europäischen Sortenschutz.

Artikel 19
Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes
(1) Der gemeinschaftliche Sortenschutz dauert bis zum Ende des fuenfundzwanzigsten, bei Sorten von Reben und Baumarten des dreissigsten, auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
(2) Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, kann in bezug auf bestimmte Gattungen und Arten eine Verlaengerung dieser Fristen bis zu weiteren fuenf Jahren vorsehen.
(3) Der gemeinschaftliche Sortenschutz erlischt vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeitraeume oder gemaess Absatz 2, wenn der Inhaber hierauf durch eine an das Amt gerichtete schriftliche Erklaerung verzichtet, mit Wirkung von dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Erklaerung bei dem Amt eingegangen ist.


Die Schutzdauer beträgt wie im deutschen Recht 25 bzw. 30 Jahre plus den Rest des Anmeldekalenderjahres. Rosen dürften nicht unter Reben oder Baumarten fallen, also gelten 25 Jahre. Von der Ermächtigung in Absatz 2 wurde bisher meines Wissens nur für Kartoffeln Gebrauch gemacht. Dass man auf ein Recht verzichten kann, versteht sich eigentlich von selbst.

Ergebnis: Die Schutzdauer für Rosen beträgt in Deutschland (vorbehaltlich mit nicht bekannter Rechtsnormen oder abweichender Auslegung) 25 Jahre plus den Rest des Anmeldekalenderjahres. Die "Amber Queen" wurde nach derzeitigem Recherchestand weder im deutschen, noch im euröpäischen Sortenschutzregister eingetragen und dürfte damit in Deutschland keinen Schutz genießen. Die Frage ist dann allerdings, warum bei vielen Händlern auf einen bestehenden Sortenschutz hingewiesen wird.

Wäre die "Amber Queen" 1984 eingetragen worden (Rechenbeispiel), würde man ab 1985 25 Jahre rechnen. Der Sortenschutz wäre damit Ende 2009 erloschen.

UPDATE 29.08.2013: Meist ist nicht (nur) die Sorte, sondern auch ihr Handelsname als Marke geschützt. mehr dazu hier.


3 Kommentare:

  1. Vielleicht machen die an das Etikett einfach immer diesen Sortenschutz-Hinweis mit dran, ohne genau zu schauen, ob es auf diese Rose überhaupt zutrifft? LG, Amélie

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  2. Das denke ich auch. Und wieviele machen sich schon die Mühe und sehen nach ...

    Liebe Grüße, Ulrike

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  3. Das Rätsel ist weitestgehend gelöst. Der Hinweis auf den Sorten- und Markenschutz erfolgt meist pauschal und ohne große Unterscheidung. Der Handelsname einer Sorte kann als Marke geschützt sein. Mehr dazu: http://chaosgarten.blogspot.de/2013/08/rosensorten-und-der-markenschutz-wieder.html

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